Wer sich nicht wehrt,

lebt verkehrt

Warum wir uns gegen die Auszehrung der Betriebsrente wehren


Zorn und Unzufriedenheit allein genügen nicht, so etwas muss praktische Folgen haben. So mahnte einst Bert Brecht Zivilcourage an. Mehr als 50 ehemalige Gewerkschaftsangestellte der DAG wehrten sich – leider bisher erfolglos - arbeitsrechtlich gegen verweigerte Anpassung ihrer Betriebsrente. Preissteigerungen der vergangenen Jahre haben bereits zu einer maßgeblichen Auszehrung ihrer Altersversorgung geführt. Und geht es nach der Vorstellung von ver.di, bleibt es absehbar auf Dauer dabei.


Worum es im wesentlichen geht, hat unser Kollege Gunter Lange in einer kurzen Dokumentation zusammengefaßt, die in der neuen Rubrik „Hintergrund“ zu finden ist.




Seit Februar 2012 organisierte sich Stück für Stück der Widerstand gegen den fortwährenden Wertverlust unserer betrieblichen Altersversorgung. Zusagen des ehemaligen Arbeitgebers DAG: Schall und Rauch. Die Interessenvertretung durch unsere „KollegInnen“ in der Stiftung Ruhegehaltskasse: Eher Steigbügelhalter des Arbeitgebers ver.di. Gewerkschaftspolitische Interessenvertretung: Nicht, wenn es um die eigenen wirtschaftlichen Interessen geht.


Auf der Strecke geblieben ist das Vertrauen ehemals hauptamtlicher Gewerkschaftsbeschäftigter. Der Wert von Leistung und Gegenleistung gemäß den Vorgaben des Betriebsrentenrechts stellt keinen Maßstab mehr dar.


Also galt es ohne gewerkschaftliche Rückendeckung und Interessenvertretung durch die Stiftungsorgane die Wahrnehmung verweigerter Rechte selber in die Hand zu nehmen. Wir sind zwar Gewerkschafter im Ruhestand, aber zahnlos sind wir noch lange nicht!


Im Gegensatz zu unseren Kontrahenten haben wir fortwährend und umfassend jeweils an den Fakten orientiert informiert. Und dies ohne eine einzige Gegendarstellung. Das spricht für uns. Umgekehrt haben wir so manche nicht so korrekte Information der Leistungsverweigerer ins rechte Licht stellen müssen.


Die Sachlage ist kompliziert. Keine Frage. Selbst das arbeitsgerichtliche Verfahren 1. und 2. Instanz in Hamburg hat sich mit der Aufarbeitung der Sachzusammenhänge und der nicht immer fehlerlosen Darstellung seitens unserer Prozessgegner nicht an das verfassungsrechtliche „Gebot des Anspruches auf rechtliches Gehör“ gehalten.


Das Bundesarbeitsgericht hat eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der durch Vortrag, Urkunden und Zeugenangebot nachgewiesene verletzte Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wird schlichtweg ignoriert.




Die Rechtskraft des Hamburger Urteils betrifft allerdings lediglich die Bezugsjahre 2012 und 2013. Einer erneuten Klage steht damit ab dem Bezugsjahr 2014 nichts entgegen. Bleibt abzuwarten, ob es den Beklagten noch einmal gelingt, angesichts der inzwischen nachweislichen Fakten das Arbeitsgericht noch einmal derartig hinters Licht zu führen.


Und auch stiftungsrechtlich ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Ist ja immerhin möglich, dass die zuständige Behörde doch noch ihrer Aufsichtspflicht gemäß dem Hamburger Stiftungsgesetz nachkommt.


Und nicht zu vergessen: Wir sind erfahrene GewerkschafterInnen, die sich sehr wohl zu wehren wissen. Auch wenn der Weg steinig bleibt und uns die satzungsgemäße gewerkschaftliche Unterstützung vorenthalten wird.


Mit unseren vielfältigen Informationen haben wir jeweils zeitnah informiert und werden es auch weiterhin tun. Im Laufe der Zeit und angesichts der nicht immer einfach nachzuvollziehenden Sachzusammenhänge ist der Umfang unserer Tätigkeitsberichte und Berichterstattungen recht umfangreich geworden.



Wer sich noch weiter sachkundig machen möchte, findet alle Hintergrundinformationen in unseren entsprechenden Rubriken „Wir über uns“, „Hintergrund“, „Klartext“, „Ergänzende Informationen“ und „Archiv“